Fachbeitrag

NELEV 2026: Kein Anlagenzertifikat bedeutet nicht keine Betriebserlaubnis

Seit 2026 ist der nach aktueller Aufgaben- und Fristenlage befristete Weg zum Anlagenzertifikat unter Auflage für neue Ausstellungen geschlossen. Das bedeutet weder, dass laufende Altfälle automatisch erledigt sind, noch dass im vereinfachten NELEV-/EAAV-Verfahren keine Nachweise oder keine endgültige Betriebserlaubnis mehr erforderlich wären.

2026 beginnt mit einer Trennung, die in Projektakten leicht verloren geht

Bei Erzeugungsanlagen im Grenzbereich zwischen vereinfachtem Nachweis, Anlagenzertifizierung und Mittelspannungsanschluss führt eine verkürzte Aussage schnell in die falsche Richtung. 'Kein Anlagenzertifikat mehr nötig' kann zutreffen, beantwortet aber weder die Frage nach den übrigen technischen Nachweisen noch die Frage, wie der Netzbetreiber den zulässigen Betrieb abschließend freigibt.

Für 2026 kommen zwei Entwicklungen zusammen. Erstens endete am 31.12.2025 die gesetzlich befristete Möglichkeit, das in § 2 Absatz 2b NELEV geregelte Anlagenzertifikat unter Auflage neu auszustellen. Zweitens zeigen öffentlich zugängliche Anwendungshinweise zur TAR Mittelspannung, wie ein vereinfachter NELEV-/EAAV-Pfad in der Netzbetreiberpraxis mit anderen Nachweisen und einer endgültigen Betriebserlaubnis abgeschlossen werden kann.

Beides darf nicht vermischt werden. Die ausgelaufene Ausstellungsmöglichkeit ist Bundesrecht. Die konkrete Prozessdarstellung eines einzelnen Netzbetreibers ist ein Anwendungsbeispiel und keine neue bundesweit einheitliche Verfahrensregel.

Das Zertifikat unter Auflage ist für neue Ausstellungen beendet

§ 2 Absatz 2b NELEV regelt den besonderen Sonderweg für Erzeugungsanlagen des Typs B mit einer maximalen Wirkleistung bis zu 950 kW. Das dort vorgesehene Anlagenzertifikat unter Auflage durfte nur bis einschließlich 31.12.2025 ausgestellt werden. Die Frist betrifft diese besondere Ausstellungsmöglichkeit, nicht sämtliche Anlagenzertifikate oder Betriebserlaubnisverfahren.

Für neue Fälle im Jahr 2026 bedeutet das: Dieser konkrete gesetzliche Ausstellungspfad kann nicht einfach fortgeschrieben werden. Die frühere Praxis, ein Projekt über genau dieses Zertifikat unter Auflage in einen nachgelagerten Nachreichprozess zu führen, steht für neue Ausstellungen nicht mehr zur Verfügung.

Daraus folgt aber kein generelles Verbot jeder vorläufigen Betriebsphase und auch keine Aussage, dass jeder denkbare Nachweisweg seit dem Jahreswechsel vollständig neu wäre. Entscheidend ist, welcher gesetzliche und technische Pfad für die konkrete Anlage tatsächlich gilt.

Altfälle laufen nicht pauschal zum 31.12.2025 aus

Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung. Wurde ein Zertifikat unter Auflage rechtzeitig und wirksam ausgestellt, endet die daran geknüpfte Nachreichlogik nicht automatisch mit dem Kalenderjahr 2025. Die NELEV knüpft die 18-Monats-Frist an die Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstellung des Zertifikats.

Damit müssen Altfälle anhand ihrer eigenen Chronologie bewertet werden. Für die Projektakte sind mindestens das Ausstellungsdatum des Zertifikats, das maßgebliche Inbetriebsetzungsereignis und die noch offenen Auflagen auseinanderzuhalten. Ein pauschaler Stichtagsvermerk 'seit 01.01.2026 erledigt' wäre fachlich falsch.

Gerade bei Projekten mit gestaffelter Inbetriebnahme oder verspäteter Fertigstellung kann die verbleibende Frist deshalb weit in das Jahr 2026 oder darüber hinausreichen. Entscheidend ist nicht die Erinnerung an einen politischen Übergangstermin, sondern der gesetzlich bestimmte Fristbeginn im konkreten Fall.

Die NELEV-Ausnahme ist keine neue pauschale 270- oder 500-kW-Regel

Für die Ausnahme nach § 2 Absatz 4 NELEV ist die größte Fehlerquelle eine isolierte Leistungszahl. Erfasst sind nur Anlagen des Typs B. Im ersten Fall dürfen hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung höchstens 270 kW kumulierte installierte Leistung vorliegen; die maximale Einspeiseleistung darf 270 kW nicht überschreiten. Zusätzlich sind gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz erforderlich.

Bei mehr als 270 kW bis einschließlich 500 kW kumulierter installierter Leistung eröffnet § 2 Absatz 4 Satz 2 die Ausnahme nur bei einem Verknüpfungspunkt in Mittelspannung oder höher. Die Einspeisegrenze von 270 kW und die genannten Zertifikatsanforderungen bleiben bestehen. Hinzu kommt ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Prüfprotokoll über die fachgerechte Installation und Inbetriebnahme der für die Spannungsebene geforderten Entkupplungsschutzeinrichtungen oder anerkannter gleichwertiger Einrichtungen. Die Typ-B-Zuordnung bleibt in beiden Fällen Voraussetzung; die Formulierung zur Spannungsebene erweitert die Ausnahme nicht auf andere Anlagentypen.

Umgekehrt genügt auch die isolierte Betrachtung einer Einspeisegrenze nicht. Der zulässige Nachweisweg ergibt sich aus der Kombination der gesetzlichen Voraussetzungen. Für Projekte mit Erzeugung, Speicher oder Leistungsbegrenzung muss daher die tatsächliche Systemkonfiguration am gemeinsamen Verknüpfungspunkt bewertet werden.

Bei Erweiterungen zählt nicht nur das neu bestellte Gerät

Die Leistungsaggregation ist besonders wichtig, wenn bestehende Erzeugungseinheiten erweitert werden. § 2 Absatz 5 NELEV lässt bestimmte Bestandsanlagen hinsichtlich ihrer elektrotechnischen Eigenschaften im Betriebserlaubnisverfahren neuer Anlagen unberücksichtigt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die in Absatz 4 genannten Einspeise- und installierten Leistungssummen. Vorhandene Anlagenteile verschwinden daher nicht aus der Schwellenwertprüfung. Auch die gesonderte Grenze von mehr als 950 kW in Absatz 5 ist von den 270-/500-kW-Voraussetzungen zu unterscheiden.

In der Praxis ist deshalb nicht nur zu fragen, welche Leistung ein neuer Wechselrichter oder ein neuer Speicher aufweist. Zu prüfen ist, welche Einheiten hinter demselben Verknüpfungspunkt zusammenwirken, welche installierte Leistung sich kumuliert und welche Einspeisung technisch möglich beziehungsweise wirksam begrenzt ist.

Diese Systemgrenze verhindert eine typische Fehlklassifizierung: Ein Erweiterungsprojekt kann für sich genommen klein wirken, während die Gesamtanlage am Netzanschlusspunkt in einen anderen Nachweiszusammenhang fällt. Der richtige Nachweisweg entsteht aus der Gesamtanlage, nicht aus der Bestellliste des jüngsten Bauabschnitts.

EAAV ergänzt den vereinfachten Weg um technische Anforderungen

Ein vereinfachter Nachweisweg nach NELEV bedeutet nicht, dass nur ein Niederspannungs-Nachweissatz abzugeben wäre. Die EAAV erfasst nach § 2 Erzeugungsanlagen und elektrische Energiespeicher mit insgesamt 135 bis einschließlich 500 kW installierter Leistung hinter demselben Verknüpfungspunkt. Für die in § 3 beschriebenen Anschlüsse in Mittelspannung oder höher mit höchstens 270 kW Einspeiseleistung gelten zusätzliche technische Anforderungen.

§ 3 Absatz 1 EAAV knüpft an die technischen Regeln für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz an und verlangt darüber hinaus Anforderungen der Mittelspannungsregeln zu Frequenzeinstellungen und zur Deaktivierung der Inselnetzerkennung. Diese gesetzlich bezeichnete Kombination ist etwas anderes als ein unverändert übernommener Niederspannungs-Nachweissatz. Der Verzicht auf ein Anlagenzertifikat beseitigt sie nicht.

Bei mehr als 270 kW kumulierter installierter Leistung verlangt § 3 Absatz 2 EAAV außerdem übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtungen nach den Regeln der jeweiligen Spannungsebene oder anerkannte gleichwertige Einrichtungen. Für die Überwachung der vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung für Einspeisung nennt die Verordnung einen Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller Erzeugungsanlagen hinter demselben Verknüpfungspunkt. Ein Unterschreiten ist erlaubt, soweit die Überwachung den technischen Regeln für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz entspricht. Die 54 Prozent sind damit keine allgemeine Obergrenze der Einspeisung.

Auch diese Regelung darf nicht in einen Slogan übersetzt werden. Sie begründet weder ein allgemeines Verbot von Nulleinspeisung noch den pauschalen Entfall eines übergeordneten Schutzes. Maßgeblich bleibt die konkrete Anlagenkonfiguration innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs.

Kein Anlagenzertifikat heißt nicht 'keine Unterlagen'

Wie der vereinfachte Weg dokumentiert werden kann, zeigen die Anwendungshinweise von Bayernwerk Netz zur TAR Mittelspannung. In der öffentlich abrufbaren Prozessgegenüberstellung entfallen Anlagenzertifikat und EZA-Konformitätserklärung im vereinfachten NELEV-/EAAV-Verfahren als reguläre Schritte. Der Abschnitt zur Betriebserlaubnis sieht für diesen Fall nur eine endgültige Betriebserlaubnis vor; die vorübergehende Betriebserlaubnis entfällt.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein entfallender Zertifizierungsschritt erzeugt keine dokumentenfreie Inbetriebsetzung. Stattdessen verschiebt sich der Nachweisweg auf die für den konkreten Fall erforderlichen Einheiten-, Komponenten-, Schutz-, Inbetriebsetzungs- und Fertigstellungsunterlagen sowie auf die netzbetreiberseitige Abschlussentscheidung.

Die Bayernwerk-Unterlage beschreibt sich selbst als informative zusätzliche Anwendungshilfe, nicht als Anforderung nach § 19 EnWG. Die visuell geprüften Seiten tragen den Stand 15.06.2026; die genaue Revisionszuordnung ist wegen abweichender Angaben der abrufbaren Textfassung nicht eindeutig. Der hier verwendete Befund beschränkt sich auf die in beiden Darstellungen übereinstimmende Prozessabgrenzung. Weder ein neuer bundesweiter Verfahrensstandard noch ein bestimmter Internet-Veröffentlichungstag lässt sich daraus ableiten.

Die neue VDE-AR-N 4105 ersetzt die NELEV-Prüfung nicht

Seit dem 27.02.2026 ist die neue VDE-AR-N 4105 in der Ausgabe 2026-03 veröffentlicht. VDE FNN beschreibt öffentlich unter anderem Änderungen zu Nachweisen und Funktionen für Einspeisebegrenzung sowie für rückspeisefähige Ladeeinrichtungen.

Für den vereinfachten NELEV-/EAAV-Weg ist das relevant, weil technische Nachweise aus dem Niederspannungsregelwerk in bestimmten Konstellationen Teil der Gesamtbewertung sein können. Daraus folgt aber keine Abkürzung nach dem Muster '4105 erfüllt, also NELEV erledigt'.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der NELEV und die zusätzlichen Anforderungen der EAAV müssen eigenständig geprüft werden. Ebenso müssen die tatsächlich einschlägige Ausgabe, die Nachweisstände der eingesetzten Einheiten und Komponenten sowie das vorgesehene Betriebsverhalten zusammenpassen. Die Bayernwerk-Anwendungshinweise verweisen im geprüften Quellenverzeichnis noch auf die VDE-AR-N 4105 in der Version 2018. Sie belegen deshalb nicht bereits die Umstellung dieses lokalen Prozesses auf sämtliche Anforderungen der Ausgabe 2026-03.

ZEREZ identifiziert Nachweise, erteilt aber keine Betriebserlaubnis

Das Zentrale Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate, ZEREZ, erleichtert die eindeutige Zuordnung von Zertifikaten. § 4 NELEV regelt die Registrierung, die Mitteilung der Registrierungsnummer durch den Anlagenbetreiber und den Abruf durch den Netzbetreiber. Die hierfür maßgeblichen Pflichten sind nach § 7 Absatz 4 seit dem 01.02.2025 anzuwenden. Der Registereintrag und die netzbetreiberseitige Freigabe bleiben unterschiedliche Schritte.

Eine ZEREZ-ID zeigt, welcher registrierte Einheiten- oder Komponentennachweis gemeint ist. Sie ersetzt weder eine erforderliche Schutzprüfung noch die Prüfung des Gesamtprojekts und sie erteilt keine Betriebserlaubnis.

Diese Trennung wird durch § 6 NELEV besonders deutlich. Fehlen die für die endgültige Betriebserlaubnis erforderlichen Nachweise, ist die endgültige Erlaubnis zu verweigern. Damit beantworten Register, technische Nachweise und Betriebserlaubnis drei verschiedene Fragen: Welcher Nachweis gehört zu einer Einheit oder Komponente? Sind die für die Anlage erforderlichen technischen Voraussetzungen belegt? Und darf der Betrieb abschließend freigegeben werden?

Der richtige Projektpfad beginnt mit fünf getrennten Fragen

Für neue und geänderte Anlagen im Jahr 2026 ist es sinnvoll, die Einordnung nicht mit der Frage 'Brauchen wir ein Anlagenzertifikat?' zu beginnen. Belastbarer ist eine Reihenfolge aus fünf Prüfungen.

Zuerst ist der tatsächliche Anlagentyp zu bestimmen. Danach folgen Spannungsebene und Netzanschlusspunkt. Drittens muss die relevante Leistung über die zusammenwirkenden Einheiten hinweg aggregiert und der tatsächliche Einspeisebetrieb berücksichtigt werden. Viertens ist zu klären, welcher NELEV-/EAAV-Nachweisweg auf diese Konstellation passt. Erst danach kann fünftens festgelegt werden, welche Unterlagen und Prüfungen der zuständige Netzbetreiber für Inbetriebsetzung und endgültige Betriebserlaubnis im konkreten Prozess benötigt.

Diese Reihenfolge verhindert, dass eine einzelne Zahl, ein Formularname oder eine Register-ID die Systemprüfung ersetzt. Sie ist besonders bei Erweiterungen, Speichern, Leistungsbegrenzungen und Mischanlagen wichtig, weil dort technische Funktion und formale Nachweisgrenze häufig nicht deckungsgleich sind.

Was 2026 aus dem Wegfall des Sonderzertifikats wirklich folgt

Der Jahreswechsel 2025/2026 hat keine neue universelle NELEV-Schwelle geschaffen. Er hat einen klar bezeichneten Sonderweg für neue Zertifikate unter Auflage beendet. Gleichzeitig laufen rechtzeitig eröffnete Altfälle nach ihren gesetzlichen Fristen weiter, und für bestimmte Typ-B-Anlagen bleibt ein vereinfachter Nachweisweg möglich, wenn dessen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Die praktische Konsequenz lautet deshalb nicht 'Zertifikat weg, Projekt frei'. Sie lautet: Der Nachweisweg muss genauer bestimmt werden. Wo das Anlagenzertifikat im vereinfachten Verfahren entfällt, treten die übrigen technischen Nachweise, Schutzprüfungen und die netzbetreiberseitige Abschlussentscheidung umso deutlicher hervor.

Für Planer und Anschlussbearbeiter ist das die entscheidende Trennung. Anlagenzertifikat, ZEREZ-Eintrag, Schutzprüfung und endgültige Betriebserlaubnis sind keine austauschbaren Begriffe. Erst wenn Anlagentyp, Spannungsebene, Leistungsaggregation und konkreter Nachweisweg zusammenpassen, lässt sich belastbar beurteilen, welche Unterlagen entfallen können und welche weiterhin zwingend für den zulässigen Betrieb benötigt werden.