Redispatch ohne gezielten bilanziellen Ausgleich: Was BK8-26-001-A für Kosten und Prozesse vorsieht
Stand: Juni 2026
BK8-26-001-A wird seit 01.10.2026 bis 21.10.2026 konsultiert. Der Beitrag trennt den Entwurf von Paragraf 14 EnWG, der geltenden BilAReM-Festlegung und der bis zu einer neuen BK8-Festlegung akzeptierten Übergangslösung für den Aufwendungsersatz.
Am 01.10.2026 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur den Festlegungsentwurf BK8-26-001-A zur Konsultation gestellt. Er soll die künftige Methode für den angemessenen Aufwendungsersatz und die regulatorische Kostenbehandlung bei Redispatch-Maßnahmen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Verteilnetzbetreiber festlegen. Das ist keine Regelungslücke ohne Übergang: Für die Zeit bis zu einer solchen Festlegung hat die Bundesnetzagentur bereits eine Übergangsbehandlung benannt. Der neue Entwurf ist deshalb als vorgesehene Ablösung und Konkretisierung dieser Übergangslösung zu lesen, nicht als heute schon geltender Abrechnungsmechanismus.
Vier Ebenen müssen getrennt werden
Wer BK8-26-001-A verstehen will, muss vier Ebenen auseinanderhalten. Die erste Ebene ist das Energiewirtschaftsgesetz. Die am 23.12.2025 in Kraft getretene Änderung des Paragrafen 14 EnWG hat den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in Verteilernetzen neu geordnet. Bis zum Ablauf des 31.12.2031 findet der gezielte bilanzielle Ausgleich durch Verteilnetzbetreiber nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur Anwendung. Findet der gezielte Ausgleich nicht statt, ordnet Paragraf 14 Absatz 1b EnWG den finanziellen Ausgleich einschließlich eines angemessenen Aufwendungsersatzes für den durch den Bilanzkreisverantwortlichen vorgenommenen bilanziellen Ausgleich an.
Die zweite Ebene ist die geltende Festlegung BK6-23-241. Die Beschlusskammer 6 hat sie am 07.05.2026 erlassen. Die dazugehörige BilAReM organisiert die schrittweise Überführung von Anlagen in den gezielten bilanziellen Ausgleich im Planwertmodell. Die aus der MaBiS herausgelösten BilAReM-Prozesse sind nach der veröffentlichten Anlage seit dem 01.10.2026 anzuwenden. Anlagen, die noch nicht in das Planwertmodell überführt sind, werden nach Darstellung der Bundesnetzagentur weiterhin "ungezielt" durch den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten bilanziell ausgeglichen.
Die dritte Ebene ist die bereits veröffentlichte Übergangsbehandlung der Kosten. In Mitteilung Nr. 12 zum Redispatch 2.0 erklärt die Bundesnetzagentur, dass die Beschlusskammer 8 bis zur Geltung einer Festlegung nach Paragraf 14 Absatz 1b EnWG Kosten in Höhe der Anwendung des "Mischpreisverfahrens" nach der BDEW-Übergangslösung akzeptiert. Damit existiert am 04.10.2026 eine benannte Brücke für die Kostenerstattung. Sie darf nicht mit den neuen Parametern des BK8-Konsultationsentwurfs verwechselt werden.
Die vierte Ebene ist der neue Festlegungsentwurf der Beschlusskammer 8. BK8-26-001-A soll bestimmen, welcher angemessene Aufwendungsersatz künftig anzusetzen ist und wie die entsprechenden Kosten regulatorisch behandelt werden. Diese Ebene ist am 04.10.2026 noch nicht final. Der Entwurf wird bis zum 21.10.2026 konsultiert. Die Bundesnetzagentur kündigt an, erst nach Auswertung der Stellungnahmen eine finale Festlegung zu veröffentlichen.
BilAReM und Kostenerstattung erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Der Begriff BilAReM wird leicht mit der jetzt diskutierten Kostenerstattung vermischt. Inhaltlich geht es jedoch um unterschiedliche Aufgaben. BK6-23-241 und BilAReM regeln die Architektur des bilanziellen Ausgleichs und den schrittweisen Weg in das Planwertmodell. Die Bundesnetzagentur will dabei möglichst viel Redispatch-Volumen bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsregelung in dieses Modell überführen, ohne die Systemsicherheit zu gefährden. Die Kostenmethode für Fälle ohne gezielten bilanziellen Ausgleich ist davon zu trennen.
Für Anlagen außerhalb des gezielten Ausgleichs bleibt eine andere Marktrolle bilanziell aktiv. Der Bilanzkreisverantwortliche des Lieferanten gleicht die Wirkung der Redispatch-Maßnahme bilanziell aus. Damit entsteht ein wirtschaftlicher Aufwand, obwohl der Netzbetreiber die physische Maßnahme veranlasst hat. Paragraf 14 EnWG sieht für diese Konstellation einen angemessenen Aufwendungsersatz vor. Bis zur neuen Festlegung ist die von der Bundesnetzagentur in Mitteilung Nr. 12 benannte BDEW-Übergangslösung relevant; BK8-26-001-A soll die künftige Festlegungsmethode konkretisieren.
Diese Trennung ist für Prozessverantwortliche wichtig. Ein VNB kann nicht aus der Tatsache, dass er eine Anlage physisch steuert oder eine Redispatch-Anweisung auslöst, automatisch schließen, dass er auch den gezielten bilanziellen Ausgleich durchführt. Maßnahme, Bilanzierungsmodell, Marktrolle und Kostenzuordnung müssen zusammenpassen.
Was der BK8-Entwurf konkret vorschlägt
Der am 01.10.2026 veröffentlichte Entwurf ist in seinen Parametern bereits konkret. Sein sachlicher Anwendungsbereich soll sich auf Anlagen in Elektrizitätsverteilernetzen beschränken, für die kein bilanzieller Ausgleich im Sinne von BK6-23-241 durch den Verteilnetzbetreiber durchgeführt wird. Bestimmte Anlagen, deren Strom nach dem EEG durch den Übertragungsnetzbetreiber vermarktet wird, sind im Entwurf ausgenommen.
Für den fehlenden bilanziellen Ausgleich sieht der Entwurf zwei Komponenten vor. Erstens soll für jede Viertelstunde ein Mischpreis bestimmt werden. Dieser soll sich zu 72,5 Prozent aus dem Intraday-Preisindex ID-AEP und zu 27,5 Prozent aus dem regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis reBAP zusammensetzen. Zweitens sieht der Entwurf eine Overheadkosten-Pauschale von 1,35 EUR/MWh vor. Beide Komponenten sollen auf die jeweilige Ausfallarbeit der Redispatch-Maßnahme angewendet werden. Der Entwurf verlangt außerdem, marktbedingte Abregelungen und Nichtbeanspruchbarkeiten bei der Ermittlung der Ausfallarbeit zu berücksichtigen, sofern sie vor Beginn der Redispatch-Maßnahme an den Netzbetreiber gemeldet wurden.
Bemerkenswert ist, dass der Mischpreis nach dem Entwurf positiv oder negativ sein kann. Die Vorzeichenlogik kann daher nicht nur Zahlungen des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber, sondern auch umgekehrte Zahlungsrichtungen erzeugen. Der Mechanismus ist damit kein einfacher Zuschlag auf jede Redispatch-Menge.
Auch diese Zahlen sind am 04.10.2026 keine endgültigen Abrechnungsregeln. Sie stehen im Festlegungsentwurf und können sich infolge der Konsultation noch ändern. Sie sind insbesondere nicht mit dem bis zur neuen Festlegung akzeptierten Mischpreisverfahren der BDEW-Übergangslösung gleichzusetzen. Wer Prozesse oder Vertragslogik vorbereitet, muss die neuen Werte deshalb ausdrücklich als Entwurfsparameter kennzeichnen.
Die Vorab-Information wird zum wirtschaftlichen Prozesskriterium
Ein zweiter Schwerpunkt des Entwurfs ist der Zeitpunkt der Vorab-Information. Als rechtzeitig soll nach dem vorgeschlagenen Tenor eine Information gelten, die dem Betreiber der Anlage spätestens 30 Minuten vor Beginn der Redispatch-Maßnahme zugeht. Maßgeblich soll dabei sein, wann die Information in den Empfangsbereich des Anlagenbetreibers gelangt.
Damit wird Kommunikationsqualität unmittelbar mit der regulatorischen Kostenbehandlung verknüpft. Für das vorgeschlagene 30-Minuten-Kriterium ist nach dem Entwurf der Zugang der Vorab-Information in den Empfangsbereich des Anlagenbetreibers maßgeblich. Für die betriebliche Nachweisführung sind deshalb belastbare Zustell- oder Empfangsinformationen wichtiger als ein bloßer Erzeugungs- oder Sendezeitstempel. Welche technische Protokollierung im Einzelfall genügt, legt der veröffentlichte Tenor an dieser Stelle nicht als allgemeines IT-Verfahren fest.
Der Entwurf verbindet verspätete Vorab-Information zudem mit der Kostenwälzung. Überschreitet die Ausfallarbeit von Maßnahmen mit verspäteter Vorab-Information in einem Kalenderjahr eine vorgeschlagene Toleranzschwelle von 20 Prozent der gesamten jährlichen Ausfallarbeit negativer Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers, soll für das darüber liegende Volumen ein Selbstbehalt von 3,90 EUR/MWh bei der Wälzung eingeführt werden. Unterhalb der Schwelle soll der Selbstbehalt nach dem Entwurf 0 EUR/MWh betragen.
Diese Konstruktion ist als Anreizmechanismus zu lesen. Nicht jede Verspätung würde automatisch die gesamte Erstattungsfähigkeit beseitigen. Der Entwurf koppelt vielmehr einen Teil der regulatorischen Kostenbehandlung an die Qualität und Rechtzeitigkeit des Redispatch-Prozesses.
Transparenz wird Teil der vorgeschlagenen Architektur
BK8-26-001-A enthält darüber hinaus eine Transparenzregel. VNB sollen nach dem Entwurf quartalsweise Angaben zur Ausfallarbeit der von ihnen aufgrund eigener Netzengpässe angewiesenen Redispatch-Maßnahmen und zum Anteil mit rechtzeitiger Vorab-Information veröffentlichen. Die Angaben sollen spätestens drei Monate nach Quartalsende bereitstehen und mindestens drei Jahre vorgehalten werden.
Für kleinere Mengen sieht der Entwurf eine Ausnahme vor. Liegt die entsprechende Ausfallarbeit eines Netzbetreibers in einem Quartal unter 10 GWh, soll die Veröffentlichungspflicht für dieses Quartal entfallen. Auch das ist noch kein geltender Schwellenwert, sondern Teil des konsultierten Textes.
Der Entwurf bestimmt außerdem den 01.01.2027 als vorgesehenen Tag der Bekanntgabe und befristet die Festlegung bis zum 31.12.2031. Aufwendungsersatz, Kostenwälzung und Transparenz sollen nach dem Entwurf ab Bekanntgabe gelten; der Selbstbehalt nach der 20-Prozent-Systematik soll erstmals für das Kalenderjahr 2028 angewendet werden. Solange die finale Festlegung nicht vorliegt, sind dies Entwurfsdaten und keine bereits wirksamen Termine.
Warum Datenkonsistenz wirtschaftlich wird
Der fachlich interessante Punkt liegt nicht allein in Mischpreis und Pauschale. Die vorgeschlagene Architektur macht Datenkonsistenz zu einer wirtschaftlichen Voraussetzung. Für jede relevante Maßnahme müssen Anlagenzuordnung, Bilanzierungsmodell, Ausfallarbeit, Viertelstunde, Vorab-Information und beteiligte Marktrollen zusammenpassen. Ein Fehler in der Anlagenstammdatenzuordnung kann sonst in einen falschen Abrechnungspfad führen. Ein nicht belastbarer Zeitstempel kann die Beurteilung der Rechtzeitigkeit erschweren. Eine fehlerhafte Ausfallarbeit wirkt direkt auf den Aufwendungsersatz.
Damit verschiebt sich Redispatch weiter von einem isolierten Leitsystemthema zu einem gekoppelten Daten- und Marktprozess. Netzführung, Redispatch-System, Marktkommunikation, Abrechnung und Regulierungsmanagement müssen denselben Vorgang inhaltlich konsistent abbilden.
Auch Anlagenbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche benötigen einen eindeutigen Referenzpunkt. Wenn der bilanzielle Ausgleich außerhalb des Planwertmodells durch den BKV erfolgt, muss nachvollziehbar sein, welche Energiemenge für welche Viertelstunde betroffen war und welche Preiskomponenten nach der später finalen Regel anzuwenden sind.
Kleine VNB müssen Bilanzkreisbewirtschaftung nicht zwingend allein aufbauen
Die Festlegung BK6-23-241 enthält für die Organisationsfrage einen wichtigen Hinweis. Die Bundesnetzagentur befürwortet Kooperationen bei der Umsetzung des Planwertmodells. Sie stellt ausdrücklich klar, dass nicht jeder Verteilnetzbetreiber selbst eine Bilanzkreisbewirtschaftung aufbauen und durchführen muss. Gerade kleinere VNB können zusammenarbeiten oder Dienstleister einbeziehen.
Das ändert nichts an der Verantwortung für die eigenen Prozess- und Datenqualität. Eine ausgelagerte Funktion benötigt definierte Schnittstellen, eindeutige Verantwortlichkeiten und prüfbare Daten. Die Möglichkeit zur Kooperation ist daher kein Ersatz für Prozessdesign, sondern eine Organisationsoption innerhalb desselben fachlichen Rahmens.
Was bis zum Ende der Konsultation offen bleibt
Am 04.10.2026 sind damit vier Ebenen sauber zu trennen: die gesetzliche Neuordnung seit 23.12.2025, die geltende BK6-23-241 mit seit 01.10.2026 anzuwendenden BilAReM-Prozessen, die von der Bundesnetzagentur bis zu einer neuen Festlegung akzeptierte BDEW-Übergangslösung für den Aufwendungsersatz und der noch konsultierte BK8-Entwurf. Mischpreis, neue Overhead-Pauschale, 30-Minuten-Grenze, Toleranzschwelle, Selbstbehalt, Transparenzvorgaben und vorgesehene Wirksamkeitsdaten aus BK8-26-001-A dürfen deshalb nur als Inhalte des Entwurfs beschrieben werden.
Für VNB und Marktrollen ist die sinnvollste Vorbereitung keine voreilige Parametrierung als vermeintlich geltendes Recht. Belastbar ist vielmehr, die eigene Prozesskette so zu prüfen, dass Maßnahmen, Zeitstempel, Ausfallarbeit, Bilanzierungsmodell und Abrechnung eindeutig verknüpft werden können. Vor einer späteren betrieblichen Umsetzung sind die vorgesehenen Abrechnungsparameter und Prozesse mit dem dann geltenden Festlegungsstand abzugleichen. Das Ende der Konsultation am 21.10.2026 macht die Entwurfswerte noch nicht verbindlich.
Grafik als Text lesen
Titel: Erst das Modell. Dann die Kosten. Thema ist Redispatch ohne gezielten bilanziellen Ausgleich im Verteilernetz, Stand 04.10.2026.
Die Grafik trennt drei Ebenen.
Erstens: geltendes Gesetz. Nach § 14 EnWG findet der gezielte bilanzielle Ausgleich durch Verteilnetzbetreiber bis zum 31.12.2031 nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur Anwendung. Findet der gezielte bilanzielle Ausgleich nicht statt, ist der finanzielle Ausgleich mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verteilnetzbetreiber als Bestandteil des an den Anlagenbetreiber zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für den durch den Bilanzkreisverantwortlichen vorgenommenen bilanziellen Ausgleich zahlt. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch diesen Ausgleich hätte erlangen können, sind vom Anlagenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber zu erstatten. Die Sätze 1 bis 3 des § 14 Absatz 1b gelten nicht, soweit die Anlage der EEG-Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG zugeordnet ist.
Zweitens: geltender BK6-Beschluss und aktuelle Übergangsbehandlung. BK6-23-241 wurde am 07.05.2026 erlassen. Die aus der MaBiS herausgelösten Prozesse der Anlage zur BilAReM sind seit 01.10.2026 anzuwenden. Anlagen, die noch nicht in das Planwertmodell überführt wurden, werden nach der Bundesnetzagentur weiterhin ungezielt durch den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten bilanziell ausgeglichen. Davon getrennt akzeptiert die Beschlusskammer 8 nach Mitteilung Nr. 12 bis zur Geltung einer neuen Festlegung nach § 14 Absatz 1b Satz 4 EnWG für den angemessenen Aufwendungsersatz Kosten in Höhe des Mischpreisverfahrens der BDEW-Übergangslösung. BilAReM ordnet damit den bilanziellen Prozess; Mitteilung Nr. 12 beschreibt die derzeit akzeptierte Übergangsbehandlung der Kosten.
Drittens: der nicht verbindliche Konsultationsentwurf BK8-26-001-A vom 01.10.2026, konsultiert bis 21.10.2026. Sein Anwendungsbereich soll Anlagen in Elektrizitätsverteilernetzen erfassen, für die kein bilanzieller Ausgleich im Sinne von BK6-23-241 durch den Verteilnetzbetreiber durchgeführt wird; die im Entwurf genannte EEG-Ausnahme bleibt zu beachten.
Für den vorgeschlagenen Aufwendungsersatz nennt der Entwurf einen viertelstündlichen Mischpreis aus 72,5 Prozent ID-AEP und 27,5 Prozent reBAP sowie zusätzlich 1,35 EUR/MWh Overheadkosten-Pauschale. Beide Komponenten sollen auf die Ausfallarbeit der jeweiligen Viertelstunde angewendet werden. Der Mischpreis kann positiv oder negativ sein und ist vorzeichengerecht anzuwenden, sodass auch Zahlungsverpflichtungen in Gegenrichtung entstehen können. Marktbedingte Abregelungen und Nichtbeanspruchbarkeiten sollen bei der Ausfallarbeit berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn der Redispatch-Maßnahme an den Netzbetreiber gemeldet wurden.
Für die Vorab-Information sieht der Entwurf vor, dass sie spätestens 30 Minuten vor Beginn der Maßnahme in den Empfangsbereich des Anlagenbetreibers gelangt. Bei verspäteter Vorab-Information betrifft die 20-Prozent-Schwelle die regulatorische Kostenwälzung. Überschreitet die jährliche Ausfallarbeit solcher Maßnahmen 20 Prozent der gesamten jährlichen Ausfallarbeit negativer Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers, soll auf das darüber liegende Volumen ein Selbstbehalt von 3,90 EUR/MWh angewendet werden; bis zur Schwelle beträgt er 0 EUR/MWh. Ausfallarbeit, für die ein Ersatzanspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 EnWG besteht, wird vor der Schwellenberechnung abgezogen. Diese Selbstbehaltsregel ist daher nicht als automatische Kürzung des Aufwendungsersatzanspruchs des Anlagenbetreibers zu lesen.
Die Grafik zeigt außerdem eine schematische Daten- und Kostenlogik: Vorgang und Bilanzierungsmodell zuordnen, Kosten anhand von Ausfallarbeit, Preis und Vorab-Information ermitteln und anschließend Anspruch und regulatorische Wälzung getrennt behandeln. Diese Pfeile stellen Daten- und Kostenbeziehungen dar, keinen physikalischen Stromfluss und kein vollständiges IT-Protokoll.
Für die Transparenz sieht der Entwurf quartalsweise Angaben zur Ausfallarbeit eigener Engpassmaßnahmen und zur rechtzeitig vorinformierten Teilmenge vor. Die Veröffentlichung soll binnen drei Monaten nach Quartalsende erfolgen und mindestens drei Jahre vorgehalten werden. Liegt die einschlägige Ausfallarbeit in einem Quartal unter 10 GWh, soll die Veröffentlichungspflicht entfallen.
Als zeitlichen Entwurfsrahmen nennt der Text die vorgesehene Bekanntgabe am 01.01.2027, die erstmalige Anwendung des Selbstbehalts für das Kalenderjahr 2028 und eine Befristung bis 31.12.2031. Diese Angaben sind am 04.10.2026 nicht verbindlich, weil BK8-26-001-A noch konsultiert wird.
Auf kleinen Darstellungen ist die Grafik nur als Übersicht geeignet. Für die Detailaussagen ist eine vergrößerte Darstellung oder diese vollständige Textbeschreibung erforderlich.