Fachbeitrag

60-Prozent-Begrenzung bei PV: Welche Nachweise den Anlagenstatus tragen

Nach Rechtsstand 04.10.2026 betrifft die 60-Prozent-Begrenzung definierte PV-Konstellationen und die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt - nicht pauschal den Jahresertrag. Ein iMSys allein beendet den Begrenzungsstatus nicht; Mess- und Steuerungstechnik sowie der erste erfolgreiche Netzbetreibertest müssen zusammenpassen.

Nach dem Rechtsstand vom 04.10.2026 betrifft die 60-Prozent-Begrenzung nicht pauschal jede Photovoltaikanlage unter 100 kW. Entscheidend sind Inbetriebnahmezeitpunkt, installierte Leistung und die Zuordnung zur Einspeisevergütung oder zum Mieterstromzuschlag. Ebenso wichtig ist die zweite Stufe der Prüfung: Ein intelligentes Messsystem allein beendet die Begrenzung nicht. § 9 EEG verknüpft den Übergang mit dem Einbau der dort bezeichneten Mess- und Steuerungstechnik und mit der erstmaligen erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber.

Die folgende Einordnung bildet den Rechts- und Quellenstand vom 04.10.2026 ab. Sie ist damit keine Aussage darüber, ob sich einzelne Vorschriften oder technische Hinweise nach diesem Stichtag geändert haben. Ihr dauerhaft nutzbarer Kern ist die Nachweislogik: Geltungsbereich, technische Ausstattung und erfolgreicher Test müssen auf dieselbe Anlage bezogen werden.

Zuerst klären, ob die 60-Prozent-Begrenzung gilt

§ 9 Absatz 2 EEG unterscheidet mehrere Leistungsgruppen. Bei Anlagen ab 25 kW und unter 100 kW verlangt die Vorschrift bis zum beschriebenen Übergang grundsätzlich eine technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Die zusätzliche Begrenzung auf 60 Prozent gilt in dieser Leistungsgruppe nur, soweit die Anlage der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 EEG zugeordnet ist.

Für Anlagen mit weniger als 25 kW knüpft § 9 Absatz 2 die 60-Prozent-Begrenzung ebenfalls an diese Vergütungsformen. Daraus folgt gerade nicht die pauschale Aussage, jede neue PV-Anlage unter 100 kW müsse unabhängig von ihrer Vermarktung auf 60 Prozent begrenzt werden.

Zum Geltungsbereich gehört außerdem das Übergangsrecht. § 100 Absatz 3b EEG bestimmt, dass die neuen Begrenzungsregelungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 nicht auf Anlagen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden. Für frühere Anlagen bestehen weitere Übergangsregeln. Für die seit dem 25.02.2025 geltende 60-Prozent-Systematik ist der Inbetriebnahmezeitpunkt deshalb ein notwendiges Prüfkriterium.

Erweiterungen und Anlagenzusammenfassungen können die Einordnung zusätzlich beeinflussen. § 9 Absatz 3 fasst bestimmte Solaranlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude zusammen, wenn sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden. Zugleich enthält die Vorschrift Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Anlagen mit getrennten Netzverknüpfungspunkten und für definierte Steckersolargeräte. Ein zweiter Wechselrichter oder räumliche Nähe allein beweisen daher noch keine Zusammenfassung.

Steckersolar ist eine eng definierte Ausnahme

Auch die Ausnahme für Steckersolargeräte ist enger als das Alltagswort "Balkonkraftwerk". § 9 nennt eine installierte Leistung von insgesamt bis zu 2 kW, eine Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA und den Betrieb hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers. Die Ausnahme darf nur verwendet werden, wenn diese Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind.

Diese 2-kW-Grenze ist nicht mit den Ausstattungsgrenzen des Messstellenbetriebsgesetzes gleichzusetzen. § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG knüpft die Pflichtausstattung von Erzeugungsanlagen mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung an eine installierte Leistung von mehr als 7 kW und zusätzlich an die dort geregelten Rolloutvoraussetzungen. Absatz 2 ermöglicht darüber hinaus optionale Einbaufälle. Eine pauschale Aussage "ab 2 kW Smart Meter und Steuerbox" trägt der gesetzliche Wortlaut deshalb nicht.

Gerade bei kleineren Anlagen müssen zwei Fragen getrennt bleiben: Gilt die 60-Prozent-Begrenzung nach EEG zunächst für die Anlage? Und welcher konkrete Ausstattungsweg nach MsbG steht für diese Anlage zur Verfügung? Aus der Steckersolargrenze lässt sich keine allgemeine MsbG-Schwelle ableiten.

60 Prozent bedeuten Einspeiseleistung, nicht Jahresertrag

Die Bezugsgröße ist in § 9 Absatz 2 eindeutig bezeichnet: begrenzt wird die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 60 Prozent der installierten Leistung. Das ist keine Jahresertragsquote und keine Vorgabe, wonach die PV-Anlage nur 60 Prozent ihrer technisch möglichen Energie erzeugen dürfte.

Für Anlagen mit Eigenverbrauch und Batteriespeicher ist diese Unterscheidung besonders wichtig. PV-Erzeugung, Verbrauch hinter dem Netzanschlusspunkt, Speicherladung und Netzeinspeisung sind verschiedene Energieflüsse. Ein Energiemanagement kann Einspeisespitzen vermindern, indem zeitgleich Energie im Gebäude genutzt oder gespeichert wird. Ob die gesetzliche Grenze am Verknüpfungspunkt tatsächlich eingehalten wird, bleibt jedoch eine eigene technische Nachweisfrage.

Deshalb ist auch die Aussage "40 Prozent Ertragsverlust" fachlich falsch. Wie stark eine Einspeiseleistungsbegrenzung die tatsächlich eingespeiste Energiemenge beeinflusst, hängt unter anderem von Erzeugungsprofil, Eigenverbrauch, Speicherbetrieb und Anlagenkonfiguration ab. Ohne konkrete Zeitreihen lässt sich daraus keine pauschale Ertragsminderung berechnen.

iMSys allein beendet den Begrenzungsstatus nicht

Der Anfangssatz des § 9 Absatz 2 beschreibt den Übergang ausdrücklich als Kette. Die dort genannten Pflichten gelten bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik.

Damit sind drei Aussagen auseinanderzuhalten. Erstens kann ein intelligentes Messsystem vorhanden sein, ohne dass die erforderliche Steuerungseinrichtung vollständig eingebaut und betriebsbereit ist. Zweitens belegt der Einbau der Mess- und Steuerungstechnik für sich noch keinen erfolgreichen Steuerungstest. Drittens ist ein lokaler Hersteller-, Errichter- oder Betreiberfunktionstest nicht automatisch der gesetzlich bezeichnete Test durch den Netzbetreiber.

Für den Anlagenstatus ist daher nicht die Kurzangabe "Smart Meter vorhanden" maßgeblich. Benötigt wird eine eindeutige Zuordnung von Anlage, eingebauter Technik und Testergebnis.

Die jährlichen Tests schaffen keine pauschale Endfrist

§ 9 Absatz 2 verpflichtet den Netzbetreiber, die Testung spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau folgenden Testungen nach § 12 Absatz 2b EnWG vorzunehmen. § 12 Absatz 2b verpflichtet Netzbetreiber zu jährlichen testweisen Anpassungen und Abrufen der Ist-Einspeisung. Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW sind seit dem 01.01.2026 in diese Tests einzubeziehen.

Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Kalendertag, an dem eine einzelne Anlage ihre Begrenzung automatisch verliert. Der Jahresrhythmus beschreibt die Organisation der Tests. Für den Übergang der konkreten Anlage bleibt das erstmalige erfolgreiche Testergebnis entscheidend.

Auch eine angekündigte Rolloutquote oder ein Einbaudatum allein ersetzt diesen Nachweis nicht. Fehlt das erfolgreiche Testergebnis, ist der Status nicht durch Zeitablauf geklärt. Eine Parameteränderung allein auf Grundlage der Annahme, die Frist müsse inzwischen abgelaufen sein, wäre technisch und rechtlich nicht belastbar.

Technische Umsetzung und gesetzlicher Status bleiben getrennt

VDE FNN führt die VDE-AR-N 4105:2026-03 seit der Veröffentlichung vom 27.02.2026 als gültige Anwendungsregel. Die öffentliche Fach- und FAQ-Seite beschreibt mehrere technische Wege zur Umsetzung der 60-Prozent-Leistungsbegrenzung. Diese Informationen helfen bei Planung und Ausführung, entscheiden aber nicht allein über den gesetzlichen Anlagenstatus.

Ein Zertifikat, eine Wechselrichtereinstellung oder eine dokumentierte Leistungsbegrenzungsfunktion kann die technische Umsetzung belegen. Ob die Übergangsvoraussetzungen des § 9 Absatz 2 erfüllt sind, hängt zusätzlich vom konkreten Einbau der Mess- und Steuerungstechnik und vom erfolgreichen Netzbetreibertest ab.

Die öffentlich zugänglichen VDE-FNN-Informationen bilden dabei keine vollständige Wiedergabe sämtlicher Anforderungen der VDE-AR-N 4105. Für konkrete Ausführungsdetails sind deshalb die jeweils anwendbaren technischen Regeln, die örtlichen Anschlussbedingungen und die zur Anlage gehörenden Herstellerunterlagen maßgeblich. Aus dem öffentlichen Status- und FAQ-Material werden keine zusätzlichen Normparameter abgeleitet.

Welche Nachweise einen belastbaren Anlagenstatus ergeben

Aus der gesetzlichen Tatbestandskette lässt sich eine klare Dokumentationsstruktur ableiten, ohne daraus ein neues Pflichtformular zu machen.

Zur Anlagenidentität gehören mindestens die eindeutige Anlage, das Inbetriebnahmedatum und die installierte Leistung. Für die rechtliche Einordnung kommen Veräußerungsform, gegebenenfalls Übergangsrecht und eine mögliche Anlagenzusammenfassung hinzu. Die technische Ebene sollte erkennen lassen, ob und wann das intelligente Messsystem und die Steuerungseinrichtung eingebaut wurden. Abschließend gehört der erstmalige erfolgreiche Netzbetreibertest mit Anlagenbezug und Ergebnis zur Statusdokumentation.

Diese Unterlagen beantworten unterschiedliche Fragen. Eine Bestätigung über den Zählerwechsel belegt nicht automatisch die Steuerungseinrichtung. Ein Inbetriebnahmeprotokoll des Errichters ersetzt nicht das Testergebnis des Netzbetreibers. Und die allgemeine Herstellerfreigabe eines Geräts belegt nicht den erfolgreich getesteten Kommunikations- und Steuerpfad der konkreten Installation.

Gerade deshalb sollte der Anlagenstatus nicht nur als Ampel oder Freitext "steuerbar" geführt werden. Aussagekräftiger ist eine nachvollziehbare Kette, aus der hervorgeht, welcher Schritt tatsächlich bestätigt ist und welcher noch offen bleibt.

Fazit: Der Status entsteht aus mehreren passenden Nachweisen

Die 60-Prozent-Begrenzung betrifft nach Rechtsstand 04.10.2026 definierte Anlagen- und Vergütungskonstellationen. Sie bezieht sich auf die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt und nicht auf den Jahresertrag. Ein intelligentes Messsystem allein hebt sie nicht auf.

Für den Übergang müssen Geltungsbereich, Mess- und Steuerungstechnik sowie der erstmalige erfolgreiche Netzbetreibertest zusammenpassen. Die gesetzlichen Ausstattungsgrenzen des MsbG und die Steckersolarausnahme des EEG sind dabei getrennte Tatbestände und dürfen nicht zu einer pauschalen 2-kW-Regel vermischt werden.

Für Anlagenänderungen oder Entscheidungen nach dem 04.10.2026 ist der dann geltende Rechts- und Technikstand maßgeblich. Der dauerhaft nutzbare Prüfgrundsatz bleibt jedoch derselbe: Nicht eine einzelne Komponente, sondern die auf dieselbe Anlage bezogene Nachweiskette trägt den Status.