PV-Fördersätze August bis Dezember 2026: Was der Stand 04.10.2026 tatsächlich trägt
Stand: Juni 2026
Für die Inbetriebnahmekohorte 01.08. bis 31.12.2026 veröffentlicht die Bundesnetzagentur konkrete Fördersätze. Am 04.10.2026 ist die für die einschlägige Gebäude-Leistungsstufe oberhalb 40 kW vorgesehene Anhebung um 1,5 ct/kWh wegen des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nicht in diesen Werten enthalten.
Für Solaranlagen, die vom 01.08. bis 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, veröffentlicht die Bundesnetzagentur konkrete Fördersätze. Am 04.10.2026 weist sie zugleich ausdrücklich darauf hin, dass die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung des anzulegenden Werts um 1,5 ct/kWh für die betroffene Leistungsstufe ab 40 kW nicht in den veröffentlichten Werten enthalten ist, weil die dafür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission nicht erteilt wurde.
Die folgende Einordnung ist deshalb bewusst eine Stichtagsbetrachtung zum 04.10.2026. Sie behauptet nicht, dass der Genehmigungsstatus an einem späteren Veröffentlichungstag unverändert geblieben ist. Dauerhaft nutzbar ist die Methode: Inbetriebnahmekohorte, Anlagenkategorie, Leistungsstaffel, Vergütungsform und Genehmigungsvorbehalt müssen getrennt geprüft werden.
Die betrachtete Inbetriebnahmekohorte läuft vom 01.08. bis 31.12.2026
Die Bundesnetzagentur ordnet die veröffentlichten Werte ausdrücklich dem Inbetriebnahmezeitraum vom 01.08. bis 31.12.2026 zu. Maßgeblich ist damit nicht das Datum eines Angebots, einer Bestellung oder der Montage, sondern die für das EEG relevante Inbetriebnahme.
Für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden weist die Behörde bei der Einspeisevergütung für Teileinspeisung folgende Leistungsstufen aus: bis 10 kW 7,70 ct/kWh, für den Leistungsanteil über 10 bis 40 kW 6,66 ct/kWh und für den Leistungsanteil über 40 bis 100 kW 5,44 ct/kWh. Bei Volleinspeisung sind es für dieselben Stufen 12,22 ct/kWh, 10,24 ct/kWh und 10,24 ct/kWh.
Für sonstige Anlagen nach § 48 Absatz 1 EEG bis 100 kW nennt die Tabelle 6,19 ct/kWh. Gebäudesätze dürfen daher nicht allein aufgrund der Anlagengröße auf andere Standort- oder Anlagenkategorien übertragen werden.
Auch die höheren Werte der Volleinspeisung sind kein frei wählbarer Tarif. § 48 Absatz 2a EEG verbindet sie mit eigenen Voraussetzungen und Mitteilungspflichten. Eine konkrete Vergütungsberechnung muss deshalb zunächst klären, ob die Anlage tatsächlich als Volleinspeisungsanlage in diesem Sinne geführt wird.
Leistungsstufen werden anteilig angewandt
§ 23c EEG regelt bei Solaranlagen, dass leistungsabhängige Zahlungsansprüche anteilig nach der installierten Leistung im Verhältnis zu den jeweiligen Schwellenwerten bestimmt werden. Die höchste erreichte Stufe wird deshalb nicht auf die gesamte Anlagenleistung angewandt.
Bei einer Gebäudeanlage mit 60 kW in Teileinspeisung entfallen beispielsweise 10 kW auf die erste Stufe, 30 kW auf die zweite und 20 kW auf die dritte. Mit den am 04.10.2026 veröffentlichten Einspeisevergütungssätzen ergibt sich daraus rein rechnerisch ein leistungsgewichteter Wert von rund 6,43 ct/kWh. Das Beispiel erklärt ausschließlich die Staffelungslogik. Es ist keine individuelle Förderzusage und sagt nichts darüber aus, ob alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Projekts erfüllt sind.
Gerade für die geplante 1,5-Cent-Anhebung ist diese Staffelung entscheidend. Die gesetzlich vorgesehene Änderung betrifft die höhere Leistungsstufe des § 48 Absatz 2 für Gebäude und Lärmschutzwände. Bei einer Anlage oberhalb von 40 kW ist deshalb nicht die gesamte installierte Leistung pauschal mit einem zusätzlichen Wert von 1,5 ct/kWh zu versehen. Maßgeblich wäre der von der entsprechenden Leistungsstufe erfasste Leistungsanteil und der konkrete Förderweg.
Die 1,5-Cent-Anhebung ist am Stichtag nicht wirksam
Die Bundesnetzagentur formuliert den Status am 04.10.2026 eindeutig: Die veröffentlichten anzulegenden Werte berücksichtigen die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW nicht. Die erhöhte Förderung werde erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission wirksam; eine solche Genehmigung sei nicht erteilt.
Die rechtliche Grundlage für diese Trennung steht in § 101 Absatz 1 EEG. Dort wird unter anderem § 48 Absatz 2 unter einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Bis zu dieser Genehmigung ist § 48 Absatz 2 in der am 15.05.2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Der konsolidierte § 48 EEG zeigt bereits die später beschlossene höhere dritte Leistungsstufe. Diese sichtbare Zahl ist deshalb für sich genommen kein Beleg, dass der höhere Wert am Stichtag angewandt werden darf. Für eine belastbare Einordnung müssen § 48, § 101 und die veröffentlichte Fördersatztabelle der Bundesnetzagentur zusammen betrachtet werden.
Wichtig ist auch die Reichweite der 1,5-Cent-Aussage. Es handelt sich nicht um einen allgemeinen Bonus für jede Photovoltaikanlage ab 40 kW. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft die einschlägige Regelung des § 48 Absatz 2 für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden. Andere Anlagenkategorien sind nicht allein wegen einer Leistung oberhalb von 40 kW in diese Aussage einzubeziehen.
Keine Prognose über eine spätere EU-Entscheidung
Aus dem amtlichen Status am 04.10.2026 folgt nur, dass die Genehmigung zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt war und die Erhöhung deshalb nicht in den veröffentlichten Werten enthalten war. Daraus lässt sich weder ableiten, dass eine Genehmigung bis zum 31.12.2026 ausgeschlossen ist, noch wann sie gegebenenfalls erteilt würde.
Ebenso wenig ist ohne eine konkrete Genehmigungsentscheidung belastbar, ob und in welchem Umfang sie auf bereits vorher in Betrieb genommene Anlagen wirken würde. Ein späterer Genehmigungsstatus kann deshalb nicht aus dem Stichtagsbefund vorweggenommen werden.
Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Stand 04.10.2026 gehört die vorgesehene Anhebung daher nicht in den gesicherten Basisfall. Wer sie als mögliches Zukunftsszenario betrachten will, muss dieses Szenario ausdrücklich von der amtlich veröffentlichten Tarifbasis trennen. Ein Genehmigungsdatum, eine Eintrittswahrscheinlichkeit oder eine Rückwirkung dürfen dabei nicht unterstellt werden.
Einspeisevergütung und anzulegender Wert sind nicht dasselbe
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht neben der Einspeisevergütung auch anzulegende Werte für die Marktprämie in der Direktvermarktung. Die gleitende Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen anzulegenden Werts ermittelt. Ein anzulegender Wert ist deshalb nicht mit einem festen monatlichen Auszahlungsbetrag oder einem Nettoerlös nach Vermarktungskosten gleichzusetzen.
Für die feste Einspeisevergütung enthält § 53 Absatz 1 EEG eine eigene Berechnungsregel. Bei Solarstrom werden vom anzulegenden Wert 0,4 ct/kWh abgezogen. Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Einspeisevergütung bildet diese Systematik bereits ab. Wer von den veröffentlichten Vergütungssätzen anschließend nochmals pauschal 0,4 ct/kWh abzieht, würde denselben Schritt doppelt berücksichtigen.
Eine belastbare Kalkulation sollte daher mindestens vier Ebenen auseinanderhalten: den für die Inbetriebnahmekohorte veröffentlichten Einspeisevergütungssatz, den anzulegenden Wert, die daraus im jeweiligen Vermarktungsmodell resultierende Marktprämie und den projektspezifischen Erlös nach weiteren Kosten oder Abzügen. Die amtliche Tariftabelle ersetzt kein vollständiges Erlösmodell.
Der Tabellenzeitraum ist nicht die Zahlungsdauer
Der Zeitraum 01.08. bis 31.12.2026 bezeichnet die Inbetriebnahmekohorte, für die die Bundesnetzagentur diese Werte ausweist. Daraus folgt kein Ende bestehender Vergütungsansprüche am 31.12.2026.
Umgekehrt darf die Tabelle nicht auf eine spätere Inbetriebnahmekohorte übertragen werden. Die Bundesnetzagentur weist am Stichtag ausdrücklich darauf hin, dass ihre Veröffentlichung auf dem bis zum 31.12.2026 anwendbaren EEG 2023 beruht und dass eine Nachfolgeregelung für die Zeit danach parlamentarisch beraten wird. Für eine Inbetriebnahme nach diesem Zeitraum ist daher der dann einschlägige Rechts- und Tabellenstand zu bestimmen.
Der Stichtag gehört zur Kalkulation
Eine fachlich nachvollziehbare Tarifannahme dokumentiert nicht nur einen Centbetrag. Sie benennt auch den zugrunde gelegten Inbetriebnahmezeitraum, die Anlagenkategorie, die installierte Leistung, Teileinspeisung oder Volleinspeisung und den verwendeten amtlichen Tabellenstand.
Für Gebäudeanlagen mit einem Leistungsanteil oberhalb 40 kW gehört am 04.10.2026 außerdem der Genehmigungsvorbehalt sichtbar zur Annahme. So bleibt später nachvollziehbar, warum die geplante 1,5-Cent-Anhebung nicht als gesicherter Ertrag angesetzt wurde.
Diese Versionierung ist besonders wichtig, wenn Kalkulation und Inbetriebnahme zeitlich auseinanderliegen. Eine spätere Änderung des Rechts oder der EU-Genehmigung verändert nicht rückwirkend die Tatsache, welcher Stand einer früheren Berechnung zugrunde lag. Für eine neue Entscheidung ist jedoch stets der dann maßgebliche Stand zu verwenden.
Fazit: Stichtagsfeste Tarifbasis statt erwarteter Förderung
Am 04.10.2026 gelten für die Inbetriebnahmekohorte vom 01.08. bis 31.12.2026 die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte. Für Gebäude und Lärmschutzwände reichen die Einspeisevergütungssätze in Teileinspeisung von 7,70 bis 5,44 ct/kWh und in Volleinspeisung von 12,22 bis 10,24 ct/kWh. Für sonstige Anlagen nach § 48 Absatz 1 bis 100 kW weist die Behörde 6,19 ct/kWh aus.
Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für die einschlägige Leistungsstufe oberhalb 40 kW ist in diesen Werten am Stichtag nicht enthalten. § 101 EEG und der amtliche Hinweis der Bundesnetzagentur verhindern, dass der im konsolidierten Gesetz sichtbare höhere Wert ohne Genehmigungsprüfung als bereits wirksamer Anspruch behandelt wird.
Der Beitrag dokumentiert damit einen klaren Rechts- und Tabellenstand vom 04.10.2026. Er trifft keine Aussage darüber, ob die Europäische Kommission danach eine Genehmigung erteilt hat. Für individuelle Vergütungsansprüche bleiben Anlagenkategorie, Inbetriebnahme, Leistungsstaffel, Veräußerungsform und weitere Anspruchsvoraussetzungen gesondert zu bestimmen.